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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SWE – Strom aus Windenergie GmbH, im folgenden „SWE GmbH“ genannt.

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen der SWE GmbH und deren Geschäftspartnern für Angebote, Leistungen und Lieferungen. Sie werden bei Erteilung des ersten Auftrages nach Bekanntmachung mit dem Geschäftspartner vereinbart und gelten für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn ihre Gültigkeit nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen; etwaige abweichende Bedingungen und Vereinbarungen sind ausgeschlossen, wenn die SWE GmbH nicht ausdrücklich deren Geltung schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsgegenstand

  1. Angebote, in jedweder Form, sind immer freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden erst verbindlich, wenn diese in angemessener Frist schriftlich bestätigt oder mit Zustimmung des Geschäftspartners vereinbarungsgemäß ausgeführt werden.
  2. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist maßgeblich für Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung.
  3. Angegebene Leistungen in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, sondern kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand. Die SWE GmbH behält sich Abweichungen in Form, Farbe, Maßen und Konstruktionen vor, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.

§ 3 Preise

Es gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise frei ab Kiel inklusive einfacher Verpackung; zuzüglich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer.

§ 4 Zahlungen

  1. Zahlungen sind gemäß dem Auftragsschreiben zu leisten. Die SWE GmbH behält sich vor, nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.
  2. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. In Fällen, in denen der Geschäftspartner ganz oder teilweise in Verzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- und Insolvenzverfahrens besteht, hat die SWE GmbH das Recht, die sofortige Zahlung aller noch offenen Rechnung zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der gesetzliche Verzugszins gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu zahlen.
  4. Bei Nichterfüllung des Auftrages werden 30% der vertraglich vereinbarten Summe fällig.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen im Eigentum der SWE GmbH (Vorbehaltsware).
  2. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gelten die §§ 947, 948 BGB, mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil an der neuen Sache Vorbehaltseigentum der SWE GmbH wird.
  3. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gehen an die SWE GmbH über. Der Geschäftspartner ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen in seinem Namen einzuziehen.
  4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die SWE GmbH unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die SWE GmbH die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen.
  6. Wird die Vorbehaltsware oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, vom Geschäftspartner weiterveräußert oder bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches der SWE GmbH auf die SWE GmbH über.

§ 6 Lieferung, Gefahrenübergang, Entgegennahme

  1. Lieferfristen erfordern eine gesonderte Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager verlassen hat oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  2. Im Falle einer Nichteinhaltung der Lieferfrist seitens der SWE GmbH, hat der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Geschäftspartner ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere auch, aber nicht alleine wegen entgangenen Gewinns, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist basiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SWE GmbH.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist für Lieferung oder Leistung auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei anderen Unternehmen + WIND oder der SWE GmbH oder dem Eintritt unvorsehbarer, von der SWE GmbH nicht zu vertretenden Ereignissen zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Wenn die durch die Ereignisse verursachte Behinderung länger als 3 Monate andauert, sind der Geschäftspartner und die SWE GmbH berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dabei keiner Vertragspartei zu.
  4. Der Gefahrenübergang tritt grundsätzlich ein, sobald die Ware abgesandt wird oder dem Geschäftspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Die Verpackung der Ware erfolgt mit bester Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners wird die Sendung zusätzlich versichert.
  5. Wenn der Versand durch vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Geschäftspartner über; auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners bewirkt die SWE GmbH aber eine vom Geschäftspartner verlangte Versicherung.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Geschäftspartner entgegenzunehmen.
  7. Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Plantechnische Empfehlungen

  1. Soweit die SWE GmbH plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und /oder die Installation der Ware abgibt, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach bestem Wissen als Hilfestellung für den Geschäftspartner erfolgen.
  2. Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche Verpflichtung der SWE GmbH. Der Geschäftspartner kann aber Planungsleistungen der SWE GmbH über einen extra zu schließenden Vertrag in Anspruch nehmen.
  3. Die Zuhilfenahme der Empfehlungen gemäß Ziffer 1 durch den Geschäftspartner geschieht auf Risiko des Geschäftspartners und ist von jeglicher Haftung durch die SWE GmbH ausgeschlossen.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe der Bestelldaten zu erheben. Offene Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Geschäftspartner die Rüge in frist- und formgerechter Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei der SWE GmbH an.
  2. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der SWE GmbH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt die Gewährleistung auf diese Weise fehl, ist der Geschäftspartner zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.
  3. Jegliche Gewährleistung ist im Falle unsachgemäßer Handhabung der gelieferten Ware ausgeschlossen.
  4. Rückgriffsansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterkauf (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen.

§ 9 Erfüllungsort Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für beide Teile – soweit gesetzlich zulässig – sowie Gerichtsstand ist Kiel.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann – soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.

Stand: 30. November 2011

SWE GmbH – Strom aus Windenergie
Wolfgang Steffen
Eiderstraße 5
D-24223 Schwentinental

S W E GmbH
Strom aus Windenergie

Eiderstraße 5
D-24223 Schwentinental

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Mobil: +49 (0)157 -37 52 87 94

E-Mail: info@swe-windenergie.de

Öffnungszeiten:
Mo - Fr: 08:00 - 17:00 Uhr

Anreise zur SWE GmbH

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